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Bis 20. August darf auf Festwiese gecampt werden

Protestcamp vom Kreis genehmigt

Foto: Heiko Wiegand In jedenfalls derzeit noch überschaubarer Größe präsentierte sich am Montagabend das Protestcamp ein größeres Stück abseits der Tinnumer Festwiese.

Tinnum. Seit dem vergangenen Wochenende sind sie da, die Bewohner des vom Kreis genehmigten Protestcamps auf der Tinnumer Festwiese. Bis Sonntag, 20. August, haben die Anmelder des Camps 20 bis 50 Teilnehmer beim Kreis angemeldet. Letzte organisatorische Probleme rund um Toiletten- und Müllentsorgungsfragen wurden nach Angaben des Kreises Nordfriesland in den vergangenen Tagen geklärt. „Deshalb hat der Kreis Ihnen (…) per E-Mail einen Auflagenbescheid zugestellt. Damit sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass das Camp am Montag eröffnet werden kann, sobald die erforderliche Infrastruktur, also Toiletten und Abfallcontainer, vor Ort bereitsteht“, heißt es im Schreiben des Kreises an die Veranstalter.

Die Auflagen des Kreises in der Zusammenfassung:
• Der verantwortliche Leiter, Marvin Bederke, muss während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Und er muss für den ordnungsgemäßen Ablauf sorgen.
• Die Veranstaltung ist auf maximal 300 zeltende Personen begrenzt. Das Zeltlager darf nicht die vorgesehene Grünfläche überschreiten.
• Für den Zeitraum von Montag, 0 Uhr bis Freitag, 12 Uhr, ist für bis zu 50 Teilnehmer ein Ordner, durch weiße Armbinde kenntlich, einzusetzen. Für den Zeitraum von Freitag, 12 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, ist für bis zu 20 Teilnehmer 1 Ordner, durch weiße Armbinde kenntlich, einzusetzen. Anstelle der weißen Armbinde können auch gelbe Warnwesten verwendet werden.
• Eventuellen Anweisungen der Polizei bzw. der Versammlungsbehörde vor Ort oder des Ordnungsamtes der Gemeinde Sylt ist Folge zu leisten.
• Schilder, Handzettel, Fahnen, Plakate und Transparente, deren Inhalt gegen die Strafbestimmungen oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, dürfen nicht mitgeführt werden.
• Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Die Sicht der Verkehrsteilnehmer darf durch die Hilfsmittel (Zelte, Fahnen, Transparente usw.) nicht wesentlich behindert werden, um eine Gefährdung der Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer aus zuschließen.
• Der Fußgänger- und Fahrradverkehr darf nicht behindert werden. Insbesondere ist der Weg entlang der Grünfläche, welche als Versammlungsfläche genutzt wird, freizuhalten.
• Als Versammlungsgelände dient die Grünfläche nördlich der Festwiese in Tinnum. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung ist nicht gestattet.
• Weitere Kundgebungen sind ordnungsgemäß anzuzeigen und zeitlich mit der Gemeinde Sylt und dem Polizeirevier Sylt abzusprechen.
• Die ordnungsgemäße Müll­entsorgung muss durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vorliegend Remondis, in dem benötigtem Umfang sichergestellt werden.
• Sanitäre Anlagen sind vorzuhalten. Je 15 Personen ist eine Chemietoilette bereitzustellen. Für eine tagesaktuelle Aufstockung der benötigten Toiletten ist zu sorgen.
• Die Ruhezeiten nach der geltenden Emissionsschutz-Verordnung der Gemeinde Sylt sind einzuhalten. Dies gilt auch bei Einzelaktionen wie Kundgebungen, Musikveranstaltungen und Redebeiträgen – solche Einzelaktionen sind daher zeitlich mit der Gemeinde Sylt abzusprechen. Die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr und die Nachtruhe ab 22 Uhr sind einzuhalten. Von der Versammlung dürfen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Dies betrifft unter anderem Störungen von Aktivitäten der unmittelbaren Nachbarschaft.
• Offenes Feuer, Grillen und das Abbrennen von Pyrotechnik sind auf dem Versammlungsgelände untersagt.

Ein weiteres Zitat aus dem Bescheid lautet:
„Hinweis: Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, kann gemäß § 14 Abs. 2 VersFG SH von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.
Darunter fallen auch Verstöße gegen § 118 OWiG – wie das Urinieren im Freien – oder das Vermummungsverbot gemäß § 17 VersFG SH.
Sollten die Grundrechte Dritter sowie die Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen übermäßig beansprucht werden, können weitere Einschränkungen, wie ein Übernachtungsverbot, oder die Auflösung der Versammlung die Folge sein.“

„Das Ordnungsamt der Gemeinde Sylt und die Polizei werden ein Auge darauf haben, ob die Bewohner des Camps die Auflagen einhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Kreis der Situation entsprechend angemessen reagieren.

Ein Beispiel:
Sollte es erhebliche Verstöße gegen die nächtlichen Ruhezeiten geben, könnte beispielsweise der Auflagenbescheid so modifiziert werden, dass auf der Fläche nicht mehr übernachtet werden darf. Dann dürfte dort nur noch tagsüber demonstriert werden. Mit Blick auf die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz wäre die Reaktion der Versammlungsbehörde jedoch stets nach der Art und den Umständen des Verstoßes abzuwägen.


Geschrieben von: Heiko Wiegand / veröffentlicht am: 25.07.2023
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