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Plötzlich Unsicherheit bei CDU und SWG vor eigenem Beschluss

Gemeinsames Amt vom Tisch?

Foto: pixabay Dürfen die Bürger der Gemeinde Sylt am 14. Mai zusätzlich zur Kommunalwahl auch über den Beitritt zum Amt Landschaft Sylt entscheiden? Das Bürgerbegehren ist vom Kreis zugelassen worden, aber es steht auf der Kippe.

Gemeinde Sylt. Die Bürger haben das Wort – oder doch nicht? Die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland hat entschieden, das Bürgerbegehren „Ja zu Sylt! Ja zur bestehenden Inselverwaltung!“, in dem über einen Beitritt der Gemeinde Sylt zum Amt Landschaft Sylt entschieden werden soll, zuzulassen. Die Fragestellung „Soll der Beschluss der Gemeindevertretung Sylt vom 15.9.2022 TOP 16 aufgehoben werden und kein Antrag beim zuständigen Ministerium auf Beitritt zum Amt Landschaft Sylt gestellt werden?“, wurde vom Kreis als inhaltlich und dem Grunde nach zulässig beurteilt. Damit wäre der Weg frei für ein Bürgerbegehren. Doch ob es dazu wirklich kommt, ist bis zur morgigen Sitzung der Gemeindevertretung ab 19 Uhr im Rathaussitzungssaal noch völlig offen. CDU und SWG erwägen nämlich, den Beschluss vom 15. September 2022 zurückzunehmen.

Eine gemeinsame Inselverwaltung wäre somit vom Tisch. Rückblick: Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer Sitzung mit einer hauchdünnen Mehrheit von 13 zu 12 Stimmen von CDU und SWG den Beitritt der Gemeinde Sylt zum Amt Landschaft Sylt. Damit sollte eine gemeinsame Inselverwaltung zum 1. Juli 2023 für ein zu schaffendes Amt Landschaft Sylt gegründet werden. Von Anfang an gab es großen Widerstand gegen diesen Beschluss. Auf Initiative von Katrin Kupfer (Grüne), Gerd Nielsen (SPD) und Lars Schmidt (Zukunft.) wurden Unterschriften für ein Bürgerbegehren gegen den Beitritt der Gemeinde Sylt zum Amt Landschaft Sylt gesammelt. Insgesamt 1.209 gültige Unterschriften kamen zusammen und wurden beim Kreis eingereicht – dieser hat nun entschieden, das Bürgerbegehren zuzulassen.In seiner Begründung schrieb der Kreis, dass die formellen Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren mit dem Quorum von 1.209 Stimmen erreicht sind – die Grenze lag bei notwendigen 1.159 Stimmen.
Als problematisch wertete der Kreis, dass die Gemeinde „weder allein noch im Zusammenwirken mit dem Amt Landschaft Sylt befugt ist, eigenständig (…) über die Amtszugehörigkeit zu entscheiden.“ Die Entscheidungsbefugnis liegt beim Land Schleswig-Holstein, genauer: beim Innenministerium.
Diese Feststellung bietet in jedem Fall Zündstoff für weitere Diskussionen. Hätte die Gemeindevertretung also gar nicht über einen Beitritt zum Amt Landschaft Sylt abstimmen dürfen? In der Begründung des Kreises heißt es: „Die Gemeinde kann nur ihren Wunsch beim Innenministerium platzieren, das dann nach eigener Wertung und nach eigenem Ermessen entscheidet (…).“
Die Frage nach der Verwaltung des Amts Landschaft Sylt kann von der Gemeinde Sylt allein also nicht entschieden werden, selbst nicht nach einem etwaigen Beitritt, so der Kreis weiter. Nur der Amtsausschuss oder das Innenministerium können rechtswirksam entscheiden, ob das Amt eine eigenständige hauptamtliche Verwaltung bildet, die Verwaltung einer amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt oder über das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit eine dritte Verwaltung betraut. Weiter heißt es in der Begründung des Kreises, dass die Formulierung „Bildung der gemeinsamen Amtsverwaltung“ aus der Frage, die im Bürgerbegehren gestellt wird, gestrichen werden muss. Da eine gemeinsame Amtsverwaltung bereits existiert, könnte bei den Abstimmenden der irritierende Eindruck entstehen, dass eben diese Amtsverwaltung etwas „substanziell Neues ist, was es vorher nicht gab.“
Wie geht es nun weiter? Die erste Möglichkeit: Die Gemeindevertretung entspricht morgen Abend dem Bürgerbegehren. Die zweite Möglichkeit laut Kreis: „Im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten“ (Nielsen, Kupfer und Schmidt) wird ein anderer Beschluss gefasst. In beiden Fällen ist der Bürgerentscheid vom Tisch und damit der frühere Beschluss, dass sich die Gemeinde Sylt dem Amt Landschaft Sylt anschließt. Sollten beide Optionen nicht eintreten, was wenig wahrscheinlich ist, wäre die Gemeinde verpflichtet, innerhalb von drei Monaten den Bürgerentscheid durchzuführen.


Geschrieben von: Nicole Lütke / veröffentlicht am: 14.03.2023
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