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Neue schleswig-holsteinische Landesverordnung seit Wochenbeginn in Kraft

Diese Corona-Regeln gelten jetzt

Foto: Jenny Sturm

Sylt/Kiel.(red/hwi) Seit Wochenbeginn gilt eine neue Corona-Verordnung in Schleswig-Holstein – und damit auf Sylt. Damit setzt die Landesregierung den jüngsten Bund-Länder-Beschluss um. Die aktualisierte Landesverordnung regelt unter anderem die Testpflicht für Innenbereiche – aber auch die Corona-Tests für Kita-Kinder. Die neue Corona-Verordnung gilt laut NDR bis Sonntag, 19. September. „Es ist wichtig, dass es für alle Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk gibt“, erklärte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) dazu im Norddeutschen Rundfunk. Die früher geltende Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas ist aus der Verordnung gestrichen worden. Alle Kinder werden jetzt wieder dauerhaft und ohne Unterbrechung in der Kita betreut. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land Schleswig-Holstein kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten Selbsttest. Damit sollen Eltern die Möglichkeit erhalten, ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen. Von der Testpflicht, die seit Montag gilt, sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ausgenommen. Eine weitere Ausnahme gibt es für Schüler, die „im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden“, heißt es in der Verordnung wörtlich.
Für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, besteht keine Testpflicht zur Inanspruchnahme von medizinisch oder pflegerisch notwendigen Dienstleistungen (beispielsweise Physiotherapie, Augenoptiker- oder Hebammendienste).

Grundsätzlich gilt: Seit Wochenbeginn bekommen in einer Vielzahl von Innenbereichen nur noch Geimpfte und Genesene sowie Getestete Zutritt.
Ein negativer Antigen-Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.

Die Regelung gilt für folgende Bereiche:
• Veranstaltungen und Feste
• körpernahe Dienstleistungen (beispielsweise Friseur, Kosmetik und Körperpflege). Für nicht genesene und ungeimpfte Menschen, die medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen (zum Beispiel Physiotherapie, Augenoptiker- oder Hebammendienste) beanspruchen, besteht keine Testpflicht.
• Einrichtungen der außerschulischen Bildung
• im Sport (beispielsweise Fitness-Studios, Schwimmbäder, Sporthallen)
• Gaststätten
• Reiseverkehr zu touristischen Zwecken

Das gilt für Hotels
In Beherbergungsbetrieben müssen ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen. Während des Aufenthalts muss spätestens alle 72 Stunden ein entsprechender Test vorgelegt werden.
Das gilt für Kliniken

Für Kliniken sowie für Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

Das gilt für Events
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (Events, Festivals, Volksfeste etc.) sind unter Auflagen möglich (unter anderem Hygienekonzept und Maskenpflicht) – es gilt innen wie außen die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume sind Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig. Sportveranstaltungen, innen und außen, mit mehr als 5.000 Zuschauern sind unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. Für Innenbereiche gilt ebenfalls die 3G-Regel.

Maskenpflicht in Schulen
Im Unterricht müssen die Schüler weitere drei Wochen eine Maske tragen. Danach will die Landesregierung die Lage erneut neu bewerten. Hintergrund ist, dass es an den Schulen auch eine neue Quarantäne-Regelung geben wird. So soll Quarantäne nicht mehr pauschal für ganze Lerngruppen gelten. Konkret bedeutet das, dass in der Regel nur noch unmittelbare Sitznachbarn oder enge Schulfreunde, die auch nachmittags Kontakt haben, in Quarantäne geschickt werden. Weiterhin gelten in der Schule Abstandsregeln, wo immer es möglich ist.


/ veröffentlicht am: 24.08.2021
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