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Maskenpflicht nur noch für positiv Getestete

Wer krank ist, bleibt zuhause

Foto: Pixabay Maske tragen oder nicht? Corona-Infizierte müssen nur noch in geschlossenen Räumen – außerhalb ihrer eigenen Wohnung – eine Maske tragen.

Insel Sylt. Schleswig-Holstein ist vorgeprescht: Die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen soll möglicherweise nicht über das Jahresende hinaus verlängert werden, kündigte die Landesregierung an. Seitdem ist eine Debatte über das Thema entbrannt.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sprach sich gegen diesen Vorschlag aus. Die Maskenpflicht sei notwendig, so Lauterbach, weil man im Winter mit steigenden Fallzahlen rechnen müsse. „Wenn wir jetzt die Maskenpflicht aussetzen würden und hätten dann zum Beispiel eine massive Welle, das ist nicht vermittelbar.“ Menschen müssten sicher zur Arbeit kommen können, sagte Lauterbach. Das Gesundheitsamt des Kreis Nordfriesland möchte keine Prognose zur Entwicklung der Corona-Zahlen abgeben. Schaut man sich allerdings die Zahlen der vergangen Jahre an, so ist ein Anstieg in der kalten Jahreszeit wahrscheinlich.

In Schleswig-Holstein gelten neue Regelungen zur Isolationspflicht für positiv Getestete. Grundsätzlich gilt in Eigenverantwortung: Wer krank ist, bleibt zuhause. Die Gesundheitsministerin von Schleswig-Holstein, Kerstin von der Decken, begründete die neuen Regelungen folgendermaßen. „Die Anhörung der Experten bestätigte, dass es weder geboten noch verhältnismäßig ist, dauerhauft staatliche freiheitsentziehende Maßnahmen bei einer Infektionskrankheit anzuordnen, die in ihrer Wirkung inzwischen mit anderen, ähnlich schweren Infektionskrankheiten vergleichbar ist.“
Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt
• außerhalb der eigenen Wohnung eine fünftägige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem 6. Lebensjahr. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
• in diesem Zeitraum für Besuchende ein Betretungsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen.
• in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für positiv getestete Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, da sie in der Regel keine Maske tragen.
• in diesem Zeitraum für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und mobilen Pflegediensten grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.
• für Personen, die keine Maske tragen können, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.

Kontakte reduzieren

Es wird empfohlen, auch nach fünf Tagen in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Positiv auf Corona getestete Personen sollten sich eigenverantwortlich trotz Maske nach Möglichkeit nicht in Menschenansammlungen begeben und den Austausch mit anderen Menschen während der Zeit weiter reduzieren.
Ausschlaggebend sind sowohl positive Tests bei einer Ärztin oder Arzt, in einem Testzentrum oder auch Selbsttests: Bei einem positiven Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung im Testzentrum oder bei einem Arzt nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

Arbeitgeber können Maßnahmen treffen

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich und unabhängig von dem Erlass Arbeitgeber die Möglichkeit haben, eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten zu treffen auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken kann beispielsweise durch den Arbeitgeber eine Tätigkeit für positiv getestete Mitarbeitende ohne Symptome im Rahmen des Hygienekonzeptes und bei Anwendung von Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder ähnliche Maßnahmen gewährt werden. Umgekehrt können grundsätzlich auch im Zuge des Arbeitsschutzes beispielsweise Homeoffice-Regelungen in Abstimmung mit den Beschäftigten vereinbart werden.

Im Zuge der Gefahrenabwehr könne der Kreis Nordfriesland grundsätzlich schärfere Maßnahmen beschließen. „Derartige Notlagen hatten wir in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht und erwarten diese auch nicht“, so eine Kreissprecherin.


Geschrieben von: Redaktion / Nicole Lütke / veröffentlicht am: 22.11.2022
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